Art. 20 GG verpflichtet den Staat zur Hilfe für Bedürftige. Heute hilft er vor allem sich selbst – und nennt das Fortschritt
Es gibt juristische Begriffe, die klopfen irgendwann wieder an, wie ungeliebte Verwandte bei einer Erbschaft. "Unangemessene Vorteilsnahme" ist so einer – altmodisch, verstaubt, aus dem Beamtenrecht gefallen.